Neues Jahr, neue Gesetze – auch der Immobiliensektor ist hier keine Ausnahme. Neben Änderungen, die bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind und vor allem Verbraucher freuen dürften, kommen auch im weiteren Jahresverlauf noch ein paar Neuregelungen auf die Branche zu. Das sind die wichtigsten bereits beschlossenen gesetzlichen Änderungen im Jahr 2018.
Neues Bauvertragsrecht seit 1. Januar 2018
Das Bauvertragsrecht ist nun erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bietet Verbrauchern mehr Sicherheit bei allen Verträgen, die nach dem Jahreswechsel abgeschlossen wurden. Die wichtigsten Punkte:
- Verbraucher haben bei Bauverträgen, die nicht notariell beglaubigt sind, nun ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Werden sie über dieses Recht nicht ausreichend aufgeklärt, verlängert es sich um ein Jahr.
- Bauherren muss vor der Vertragsunterzeichnung eine ausführliche Baubeschreibung ausgehändigt werden, die unter anderem Informationen zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen enthält sowie Gebäudedaten, Grundrisse und Pläne mit Raum- und Flächenangaben. Verbraucher können somit die Angebote verschiedener Bauträger besser miteinander vergleichen.
- Der Fertigstellungstermin der Bauarbeiten muss im Vertrag ab sofort verbindlich festgelegt werden. Falls das zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht möglich ist – etwa weil benötigte Genehmigungen noch ausstehen – muss zumindest die Dauer der Bauzeit angegeben werden. Wird die im Vertrag genannte Frist später überschritten und entstehen dem Bauherren dadurch Mehrkosten, hat er gegenüber dem Dienstleister Anspruch auf Schadensersatz.
- Die Höhe der Abschlagszahlung, die Bauunternehmer vor der Abnahme von ihren Kunden verlangen dürfen, wird per Gesetz auf 90 Prozent des Gesamtpreises begrenzt. Die übrigen zehn Prozent dürfen erst nach erfolgter Abnahme berechnet werden.
Höhere Zulage bei Wohn-Riester seit 1. Januar 2018
Sparer, die mindestens vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens in einem Wohn-Riester-Bausparvertrag anlegen, erhalten ab diesem Jahr eine jährliche Grundzulage in Höhe von 175 Euro anstatt der bisherigen 154 Euro.
Datenschutzgrundverordnung gilt ab 25. Mai 2018
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betrifft sehr viele Branchen, auch Makler, Verwalter und andere Personen aus der Immobilienbranche, die personenbezogene Daten erheben, müssen sich mit ihr vertraut machen und sie ab Mai umsetzen, sonst drohen empfindliche Strafen. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur noch verarbeitet und genutzt werden, wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilt hat. Die Daten müssen jedoch so gespeichert werden, dass Dritte keinen Zugriff darauf haben. In Firmen mit mehr als neun Mitarbeitern soll dafür ein speziell ernannter Datenschutzbeauftragter sorgen. Werden die in der DSGVO vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten, kann es teuer werden: Eine Strafe in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes des Unternehmens ist möglich. Außerdem müssen die Betriebe bei möglichen Klagen nachweisen können, dass sie mit den Daten entsprechend der Verordnung umgegangen sind und alle Regeln eingehalten haben.
Änderung bei der Berufszulassung für Makler und Immobilienverwalter ab 1. August 2018
Makler und Immobilienverwalter müssen ab August strengere Auflagen befolgen, um in ihrem Beruf zu arbeiten. So müssen Immobilienmakler künftig auch eine Gewerbeerlaubnis gemäß Paragraf 34c der Gewerbeordnung beantragen und dafür unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Für Makler gelten diese Vorgaben schon länger.
Außerdem werden sowohl Makler als auch Immobilienverwalter per Gesetz dazu verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Dazu müssen sie innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden an Fortbildungskursen absolvieren und dies gegenüber der zuständigen Behörde auch nachweisen. Die Themenkomplexe und Formen der Weiterbildung, aus denen gewählt werden kann, sind dabei allerdings sehr weit gefasst.